Allgemeine Vertragsbedinungen für Bauleistungen

(im folgenden kurz AVB Bau genannt - Fassung 01.01.2016 - als PDF herunterladen)

1 Anwendungsbereich

Als fester Bestandteil von Verträgen über Bauleistungen gelten diese AVB Bau. Die Anwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, welcher Art auch immer, ist jedenfalls ausgeschlossen, außer sie wurden vom AG vorweg schriftlich anerkannt. Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Änderungen der Vertragsbedingungen und der Leistung können nur schriftlich und nur für den jeweiligen Einzelfall vereinbart werden. Erfüllungshandlungen oder Stillschweigen auf Seiten des AG führen in keinem Fall zur Anerkennung von abweichenden Vertrags-oder Leistungsbestimmungen.

2 Normative Verweisungen

Die folgenden zitierten Dokumente sind für die Anwendung dieses Dokuments erforderlich. Bei datierten Verweisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments (einschließlich aller Änderungen). Rechtsvorschriften sind immer in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

ÖNORM B 2110 2009
ÖNORM B 2061, Preisermittlung für Bauleistungen – Verfahrensnorm
ÖNORM B 2202, Arbeiten gegen aufsteigende Feuchtigkeit bei Trockenlegung von feuchtem Mauerwerk – Werkvertragsnorm
ÖNORM B 2205, Erdarbeiten – Werkvertragsnorm
ÖNORM B 2206, Mauer- und Versetzarbeiten – Werkvertragsnorm
ÖNORM B 2207, Fliesen-, Platten- und Mosaiklegearbeiten – Werkvertragsnorm
ÖNORM B 2209-1, Abdichtungsarbeiten – Werkvertragsnorm – Teil 1: Bauwerke
ÖNORM B 2209-2, Abdichtungsarbeiten – Werkvertragsnorm – Teil 2: Genutzte Dächer
ÖNORM B 2210, Putzarbeiten – Werkvertragsnorm
ÖNORM B 2211, Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonarbeiten – Werkvertragsnorm
ÖNORM B 2212, Trockenbauarbeiten – Werkvertragsnorm
ÖNORM B 2214, Pflasterarbeiten – Werkvertragsnorm
ÖNORM B 2215, Zimmermeister- und Holzbauarbeiten – Werkvertragsnorm
ÖNORM B 2217, Bautischlerarbeiten – Werkvertragsnorm
ÖNORM B 2218, Verlegung von Holzfußböden – Werkvertragsnorm
ÖNORM B 2219, Dachdeckerarbeiten – Werkvertragsnorm
ÖNORM B 2220, Schwarzdeckerarbeiten – Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten mit Bitumen- und Kunststoffdachbahnen – Werkvertragsnorm
ÖNORM B 2221, Bauspenglerarbeiten – Werkvertragsnorm
ÖNORM B 2222, Terrazzoarbeiten – Werkvertragsnorm
ÖNORM B 2225, Schlosser- und Stahlbauarbeiten – Werkvertragsnorm
ÖNORM B 2227, Glaserarbeiten – Werkvertragsnorm
ÖNORM B 2230-1, Malerarbeiten – Werkvertragsnorm – Teil 1: Beschichtung auf Holz
ÖNORM B 2230-2, Malerarbeiten – Werkvertragsnorm – Teil 2: Beschichtung auf Mauerwerk, Putz, Beton und Leichtbauplatten
ÖNORM B 2230-3, Malerarbeiten – Werkvertragsnorm – Teil 3: Beschichtung auf Metall
ÖNORM B 2232, Estricharbeiten – Werkvertragsnorm
ÖNORM B 2241, Gartengestaltung und Landschaftsbau – Werkvertragsnorm
ÖNORM B 2251, Abbrucharbeiten – Werkvertragsnorm
ÖNORM B 2252, Gerüstarbeiten – Werkvertragsnorm
ÖNORM B 2253, Mechanisches Bearbeiten von Beton und Mauerwerk – Bohr- und Schneidearbeiten – Werkvertragsnorm
ÖNORM B 2259, Herstellung von Außenwand-Wärmedämmverbundsystemen – Werkvertragsnorm
ÖNORM B 2260-1, Dämmarbeiten – Werkvertragsnorm – Teil 1: Kälte-, Wärme-, Schall- und Branddämmarbeiten an betriebs- und haustechnischen Anlagen

JGS1) Nr. 946/1811, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB
BGBl. I Nr. 2005/120, Unternehmensgesetzbuch – UGB
BGBl. Nr. 140/1979, Konsumentenschutzgesetz – KSchG
BGBl. I Nr. 37/1999, Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG

3 Begriffe

Für die Anwendung dieser AVB Bau gelten die Begriffe nach ÖNORM A 2050 und die folgenden Begriffe:

3.1 Bauleistungen

Herstellung, Änderung, Instandhaltung, Instandsetzung, Wartung, Demontage oder Abbruch von Bauwerken und Bauteilen, Landschaftsbau und sonstige Bauarbeiten jeder Art im Rahmen eines Werk- oder Werkliefervertrages, ferner erforderliche Vorbereitungs- und Hilfsarbeiten sowie Errichtung und Demontage oder Abbruch von Hilfsbauwerken sowie Leistungen der Haustechnik

Zu den Leistungen der Haustechnik gehören die Herstellung, Änderung, Reparatur, Wartung, und Demontage von haustechnischen Anlagen und von Teilen derselben, z. B. aus den Bereichen der Lüftungstechnik, Kältetechnik, Heizungstechnik, Sanitärtechnik, Elektrotechnik, Nachrichtentechnik, des Aufzugbaues sowie weiterer technischer Gebäudeausrüstungen.

3.2 Baustelle

Vom Auftraggeber (AG) zur Erfüllung der geschuldeten Leistung beigestellte und definierte Flächen und Räume.

3.3 Baustellenbereich

Baustelle und zusätzlich vom Auftraggeber (AG) beigestellte definierte Flächen und Räume. Beispiele sind zusätzlich zur Baustelle vom AG zur Verfügung gestellte Arbeitsplätze oder Lagerungsmöglichkeiten.

3.4 Baustellenzufahrt

Anbindung des Baustellenbereiches an das öffentliche Verkehrsnetz.

3.5 Baustraße

Verkehrsweg innerhalb des Baustellenbereiches ohne öffentlichen Verkehr.

3.6 Hilfskonstruktionen

bauliche Maßnahmen vorübergehenden Bestandes, die zur Erbringung der Leistung notwendig sind.

Beispiele sind Gerüste aller Art, Vorschubvorrichtungen, Hilfsbrücken

3.7 Leistungsabweichung

Veränderung des Leistungsumfangs entweder durch eine Leistungsänderung oder durch eine Störung der Leistungserbringung.

3.7.1 Leistungsänderung

Leistungsabweichung, die vom Auftraggeber (AG) angeordnet wird. Beispiele sind vom AG angeordnete Qualitätsänderungen.

3.7.2 Störung der Leistungserbringung

Leistungsabweichung, deren Ursache nicht aus der Sphäre des Auftragnehmers (AN) stammt und die keine Leistungsänderung ist.

Beispiele sind vom Leistungsumfang abweichende Baugrundverhältnisse sowie Vorleistungen oder Ereignisse, wie Behinderungen, die der Sphäre des Auftraggebers (AG) zugeordnet werden.

3.8 Leistungsumfang; Bau-Soll

Alle Leistungen des Auftragnehmers (AN), die durch den Vertrag, z. B. bestehend aus Leistungsverzeichnis, Plänen, Baubeschreibung, technischen und rechtlichen Vertragsbestimmungen, unter den daraus abzuleitenden, objektiv zu erwartenden Umständen der Leistungserbringung, festgelegt werden.

3.9 Leistungsziel

Der aus dem Vertrag objektiv ableitbare vom Auftraggeber (AG) angestrebte Erfolg der Leistungen des Auftragnehmers (AN).

3.10 Mehr- oder Minderkostenforderung (MKF); Zusatzangebot

Forderung eines Vertragspartners auf terminliche und/oder preisliche Anpassung des Vertrags

3.11 Mengen- und Leistungsansatz

Kalkulatorischer Ansatz für Materialbedarf, Lohn- und Gerätestunden sowie Fremdleistungen je Positionseinheit.

3.12 Regieleistungen

Leistungen, die nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet werden.

Beispiele sind eine Leistungsstunde oder Materialeinheit.

3.13 Subunternehmer; Nachunternehmer

Unternehmer, der Teile der an den Auftragnehmer (AN) übertragenen Leistungen ausführt und vertraglich an den AN gebunden ist. Die bloße Lieferung von Materialien oder Bestandteilen, die zur Erbringung einer Leistung erforderlich ist, stellt keine Subunternehmerleistung dar. Lieferanten gelten aber als Erfüllungsgehilfen des AN (§ 1313a ABGB).

3.14 Nebenleistungen

Verhältnismäßig geringfügige Leistungen, die der Usance entsprechend auch dann auszuführen sind, wenn sie in den Vertragsbestandteilen nicht angeführt sind, jedoch nur insoweit, als sie zur vollständigen sach- und fachgemäßen Ausführung der vertraglichen Leistung unerlässlich sind und mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

4 Verfahrensbestimmungen

Diese gehen den gesonderten Angebotsbedingungen des AG nach.

4.1 Allgemeines

Bei Ausschreibungen und bei der Erstellung von Angeboten sind die Bestimmungen der ÖNORM
A 2050 einzuhalten. Weiters sind die ÖNORM B 2061 und alle einschlägigen Werkvertragsnormen der ÖNORM-Serien B 22xx und H 22xx zu beachten.

4.2 Hinweise für die Ausschreibung und die Erstellung von Angeboten

4.2.1 Leistungsbeschreibung und Ausmaß

4.2.1.1 Die Leistungen sind ihrer Beschreibung und ihrem Ausmaß nach vollständig zu erfassen.

Leistungsverzeichnisse konstruktiver Leistungsbeschreibungen sind so aufzugliedern, dass nur Leistungen gleicher Art und Preisbildung in einer Position erfasst werden.

4.2.1.2 Bei der Ausmaßermittlung ist auf Zuschläge und Abzüge gemäß den Bestimmungen über Ausmaß und Abrechnung nach der jeweiligen Werkvertragsnorm der ÖNORM-Serien B 22xx und H 22xx Bedacht zu nehmen.

4.2.1.3 Der Bieter hat die örtlichen Gegebenheiten zu besichtigen und diese in seinem Angebot zu

berücksichtigen.

4.2.2 Angaben

Soweit ÖNORMEN mit vornormierten Vertragsinhalten (Werkvertragsnormen) und ÖNORMEN technischen Inhaltes (allgemein anerkannte Regeln der Technik) keine Angaben enthalten, sind erforderlichenfalls Angaben zu machen über

1) Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sowie allfällige weitere Angaben zur Projektorganisation;

2) Umfang der Bewachung und der Versicherungen der Bauleistung;

3) Angabe des Baustellenbereiches, insbesondere im Hinblick auf die Baustelleneinrichtung;

4) Deponien: insbesondere Lage, Zufahrten, Aufnahmefähigkeit, Einbauvorschriften, Rekultivierung;

5) Aufrechterhaltung des Verkehrs sowie erforderliche Umleitungen;

6) Beistellungen durch den AG;

7) vorhandene Einbauten;

8) notwendige Vorkehrungen zur Vermeidung von Gefährdungen der Nachbarschaft;

9) Zahlungsplan, insbesondere bei einem Vertrag zu Pauschalpreisen oder zu einem Pauschalgesamtpreis;

10) Führung von Bautagesberichten durch den AN;

4.2.3 Eigene Positionen

In den Leistungsverzeichnissen sind erforderlichenfalls eigene Positionen für folgende Leistungen vorzusehen:

1) Behandlung und Deponierung von im Baustellenbereich anfallenden Aushub-, Abtrags-, Abbruch- und Ausbruchsmaterialien, welche einer Baurestmassen-, Inertabfall-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie zuzuordnen sind;

2) Beschaffung von Unterlagen durch den AN (z. B. Plänen, statischen Berechnungen, Dokumentationen), die gesondert vergütet werden;

3) Herstellung, Benutzbarmachung, Erhaltung und Wiederherstellung von Baustellenzufahrten, von Wegen, Straßen, Brücken oder Anschlussgleisen; Benutzungsgebühren;

4) Maßnahmen zur Feststellung, zum Schutz und zur allfälligen Umlegung von Einbauten;

5) Baustellen-Gemeinkosten:

6) zusätzliche Leistungen oder Erschwernisse für den Fall der Weiterarbeit während der Winterperiode;

7) Leistungen gemäß BauKG, die dem AN übertragen werden;

8) Verkehrsführung und -sicherung, soweit nicht geringfügig;

9) Baureinigung.

4.2.4 Pläne, Zeichnungen u. dgl.

4.2.4.1 Sind Pläne, Zeichnungen u. dgl. Grundlage für die Erstellung des Leistungsverzeichnisses oder des Angebotes, ist auf die Übereinstimmung dieser Unterlagen besonders zu achten. Auf Abweichungen ist vom AG in geeigneter Form aufmerksam zu machen.

4.2.4.2 Das Verfahren zur Planfreigabe ist festzulegen. Ohne Festlegung gelten Pläne, die von den Erfüllungsgehilfen des AG übergeben wurden, als angeordnet.

5 Vertrag

5.1 Vertragsbestandteile

5.1.1 Allgemeines

Es gelten die Begriffe gemäß Abschnitt 3. Mit Vereinbarung dieser ÖNORM gelten auch:

1) alle in Betracht kommenden, im ÖNORMEN-Verzeichnis enthaltenen Normen technischen Inhaltes,

2) alle ÖNORMEN mit vornormierten Vertragsinhalten (Werkvertragsnormen der Serien B 22xx und H 22xx) für einzelne Sachgebiete, soweit die Leistung oder auch nur Teile (einzelne Positionen) derselben diese Sachgebiete betreffen und

5.1.2 Maßgebende Fassung

Sind im Vertrag ÖNORMEN ohne Ausgabedatum angeführt, sind jene Fassungen maßgebend, die zum Zeitpunkt des Beginnes der Angebotsfrist Gültigkeit hatten; ist keine Angebotsfrist angegeben, gilt das Datum des Angebotes.

5.1.3 Reihenfolge der Vertragsbestandteile

Ergeben sich aus dem Vertrag Widersprüche, gelten die Vertragsbestandteile in nachfolgender Reihenfolge:

1) die schriftlichen Vereinbarungen (z. B. Angebot, Angebotsannahme, Auftragsschreiben, Bestellschein, Auftragsbestätigung, Schluss- und/oder Gegenschlussbrief, Bauzeitplan, Terminvereinbarungen udgl.), durch die der Vertrag zu Stande gekommen ist, sowie alle für die Leistungserbringung erforderlichen sonstigen Verträge; die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen; alle behördlichen Bewilligungen, Aufträge, Auflagen und Bedingungen;

2) die Beschreibung der Leistung oder das mit Preisen versehene Leistungsverzeichnis;

3) Pläne, Zeichnungen, Muster;

4) Baubeschreibung, technischer Bericht, u. dgl.;

5) besondere Bestimmungen für den Einzelfall; allenfalls Hinweise auf Abweichungen von ÖNORMEN;

6) Normen technischen Inhaltes;

7) die ÖNORMEN (Werkvertragsnormen der Serien B 22xx und H 22xx) mit vornormierten Vertragsinhalten, die für einzelne Sachgebiete gelten;

5.2 Vertragspartner

5.2.1 Vertretung

Die Vertragspartner haben, sofern sie nicht selbst handeln, eine oder mehrere Personen namhaft zu machen, die alle Erklärungen abgeben und entgegennehmen sowie alle Entscheidungen treffen können, die zur Abwicklung des Vertrages erforderlich sind.

5.2.2 Persönliches Verhalten von Arbeitnehmern der Vertragspartner

Arbeitnehmer der Vertragspartner und ihrer Gehilfen, die sich grob ungebührlich verhalten, sind auf Verlangen des Vertragspartners vom Baustellenbereich abzuziehen.

5.3 Geltung bei Verbrauchergeschäften

Verträge zwischen AG und AN unterliegen nicht dem KSchG.

5.4 Behördliche Genehmigungen

5.4.1 Der AG hat die für das Werk erforderlichen Bewilligungen und behördlichen Genehmigungen einzuholen.

5.4.2 Der AN hat die im Zusammenhang mit der Ausführung seiner Leistung erforderlichen Bewilligungen und behördlichen Genehmigungen einzuholen, sofern diese nicht vom AG eingeholt worden sind.

5.5 Beistellung von Unterlagen

5.5.1 Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (das sind Pläne, Zeichnungen, Muster, Berechnungen, technische Beschreibungen, behördliche Genehmigungen u. dgl.), die vertragsgemäß vom AG beizustellen sind, sind dem AN so rechtzeitig zu übergeben, dass dieser sie noch vor Beginn der Ausführung prüfen und die notwendigen Vorbereitungen (Bestellungen, Arbeitsvorbereitungen u. dgl.) treffen kann.

5.5.2 Hat der AN vertragsgemäß bestimmte Unterlagen zu beschaffen, sind deren Kosten mit den vereinbarten Preisen abgegolten, sofern dafür nicht eine gesonderte Vergütung vorgesehen ist.

5.6 Verwendung von Unterlagen

5.6.1 AG und AN dürfen die ihnen vom Vertragspartner übergebenen Unterlagen nur zur Vertragserfüllung verwenden. Jede andere Verwendung bedarf der Zustimmung des Vertragspartners.

5.6.2 Unterlagen, die der AN im Zusammenhang mit der Ausführung und Abrechnung seiner Leistung zu beschaffen hat, wie Pläne, Zeichnungen, Muster, Berechnungen, technische Beschreibungen u. dgl. gehen –unbeschadet von Urheberrechten – mit ihrer Übergabe in das Eigentum des AG über. Verlangt ein Vertragspartner, dass ihm bestimmte Unterlagen zurückgestellt werden, hat er dies spätestens bei ihrer Übergabe bekannt zu geben und die Unterlagen entsprechend zu bezeichnen.

5.7 Änderungen

Änderungen des Vertrages sind aus Beweisgründen schriftlich festzuhalten.

5.8 Rücktritt vom Vertrag

5.8.1 Allgemeines

Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären:

1) bei Untergang der bereits erbrachten Leistung; Der AN kann in diesem Fall nur dann den Rücktritt erklären, wenn der AG schriftlich auf seinen Erfüllungsanspruch verzichtet hat.

2) wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist;

3) wenn Umstände vorliegen, welche die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages offensichtlich unmöglich machen, soweit der andere Vertragspartner diese zu vertreten hat;

4) wenn der andere Vertragspartner

  1. a) Handlungen gesetzt hat, um dem Vertragspartner in betrügerischer Absicht Schaden zuzufügen,

insbesondere wenn er mit anderen Unternehmern nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen

den Grundsatz des Wettbewerbs verstoßende Abreden getroffen hat;

  1. b) unmittelbar oder mittelbar Organen des Vertragspartners, die mit dem Abschluss oder mit der

Durchführung des Vertrages befasst sind, den guten Sitten widersprechende Vorteile versprochen

oder zugewendet bzw. Nachteile unmittelbar angedroht oder zugefügt hat;

5) sobald sich herausstellt, dass durch eine Behinderung, die länger als 3 Monate dauert oder dauern

wird, die Erbringung wesentlicher Leistungen nicht möglich ist. Jahreszeitlich bedingte bzw. vertraglich vorgesehene Unterbrechungen sind nicht zu berücksichtigen.

5.8.2 Form des Rücktritts

Der Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich mit per Einschreiben zu erklären.

5.8.3 Folgen des Rücktritts vom Vertrag

5.8.3.1 Alle vertragsgemäß erbrachten Leistungen sind zu übernehmen, in Rechnung zu stellen und abzugelten.

Der AN ist verpflichtet, unverzüglich alle Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die für die Geltendmachung der Aus-oder Absonderungsrechten des AG hinsichtlich Planunterlagen, beigestellter Geräte, Materialien und sonstiger Urkunden, notwendige und/oder sinnvoll sind. Insbesondere ist der AN verpflichtet, dem AG die für den Eigentumsnachweis gegenüber Dritten notwendigen Belege und Unterlagen unverzüglich auszuhändigen.

5.8.3.2 Wenn die Umstände, die zum Rücktritt des AG geführt haben, auf Seiten des AN liegen, ist dieser verpflichtet,

1) die Mehrkosten, die durch die Vollendung der Leistung entstehen, dem AG zu ersetzen;

2) auf Verlangen des AG Gerüste, Geräte und andere auf der Baustelle vorhandene Einrichtungen sowie angelieferte Materialien u. dgl. für die Weiterführung der Arbeit gegen angemessenes Entgelt auf der Baustelle zu belassen oder auf Verlangen des AG die Baustelle unverzüglich zu räumen. Kommt der AN der diesbezüglichen Aufforderung nicht nach, kann der AG die Räumung auf Kosten des AN durchführen oder durch Dritte durchführen lassen;

3) auf Verlangen des AG die von ihm genutzten Materialentnahmestellen und Grundstücke gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen.

5.8.3.3 Wenn Umstände, die zum Rücktritt des AN geführt haben, auf Seiten des AG liegen, ist dieser verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Preise für die noch nicht erbrachten Leistungen unter Abzug des durch die Nichtvollendung ersparten oder ersparbaren Aufwandes zu vergüten.

5.9 Streitigkeiten

5.9.1 Leistungsfortsetzung

Streitfälle über die Leistungserbringung nach 6.2 berechtigen die Vertragspartner nicht, die ihnen obliegenden Leistungen einzustellen. Die Bestimmungen von 5.8 bleiben unberührt.

5.9.2 Schlichtungsverfahren

Im Sinne einer Streitverhinderung ist vor einer Streiteinlassung ein Schlichtungsverfahren anzustreben (z. B. Schlichtungsverfahren gemäß ONR 22113).

5.9.3 Schiedsgericht

Sofern sich die Vertragspartner zur Beilegung von Streitigkeiten auf ein Schiedsgericht einigen, gelten die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (z. B. ON-Bauschiedsgericht gemäß ONR 22110 und ONR 22112). Der AG und der AN haben sich vor der Anrufung der ordentlichen Gerichte zwingend über die Befassung des ON-Bauschiedsgerichts zu verständigen. Gelingt binnen 1 Monatkeine Einigung, ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte jedenfalls gegeben. Eine Einrede der Unzuständigkeit kann in diesem Fall nicht mehr auf eine mangelnde Befassung des ON-Bauschiedsgerichtes gestützt werden

6 Leistung, Durchführung

6.1 Beginn und Beendigung der Leistung

6.1.1 Beginn der Leistung, Zwischentermine

Die Leistung ist unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorbereitungszeit rechtzeitig zu beginnen und so auszuführen, dass sie zum vereinbarten Termin beendet werden kann. Vereinbarte Zwischentermine sind jedenfalls verbindlich.

6.1.2 Beendigung der Leistung

Wurde für die Beendigung der Leistung kein Termin vereinbart, ist sie innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen.

6.1.3 Vorzeitiger Beginn der Leistung

Bei vorzeitigem Beginn der Leistung ohne Zustimmung des AG ist die Verrechnung von dadurch entstandenen Mehrkosten ausgeschlossen.

Der AN ist verpflichtet, auf Verlangen des AG den für die Zwecke des AG erforderlichen Zustand wieder herzustellen.

6.1.4 Vorzeitige Beendigung der Leistung

Wird eine Leistung vor Ablauf der vereinbarten Frist erbracht, ist der AG nicht verpflichtet, sie vor dem vereinbarten Termin zu übernehmen. Die Verrechnung von dadurch entstandenen Mehrkosten ist ausgeschlossen. Hinsichtlich der Fälligkeit von Zahlungen ist gemäß 8.4.1.4 vorzugehen.

6.1.5 Fristangaben

Bei Angabe von Fristen in Tagen sind diese im Zweifelsfall als Kalendertage zu verstehen.

6.2 Leistungserbringung

6.2.1 Ausführung

6.2.1.1 Der AN hat die Leistung vertragsgemäß auszuführen; dabei hat er außer den gesetzlichen Bestimmungen und den behördlichen Anordnungen die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der AN hat bei der Ausführung der Leistung so vorzugehen, dass, unabhängig von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen, an Landschaft und Gewässern im Baustellenbereich keine über das für die Erbringung der Bauleistung notwendige Ausmaß hinausgehenden Schäden verursacht werden.

Der AN hat auch Leistungen ohne gesondertes Entgelt auszuführen, die nicht ausdrücklich in den Vertragsbestandteilen angeführt sind, soweit diese zur vollständigen sach- und fachgemäßen Ausführung der vertraglichen Leistung unerlässlich sind, mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen oder zur Erreichung des Leistungsziels erforderlich sind. Kommt der AN einer vertraglichen Verpflichtung trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht oder nicht vollständig nach, ist der AG berechtigt, diese selbst zu erbringen oder durch einen befugten Gewerbsmann ausführen zu lassen. Die Kosten der Ersatzvornahme trägt der AN. Das Recht des AG zum Vertragsrücktritt und der Anspruch auf Vertragsstrafe bleiben hievon unberührt.

6.2.1.2 Erfüllungsort ist der Baustellenbereich.

6.2.2 Nebenleistungen

Mit den vereinbarten Preisen ist die Erbringung von Nebenleistungen gemäß 3.15 abgegolten. Dies betrifft die in den einzelnen ÖNORMEN mit vornormierten Vertragsinhalten angeführten Nebenleistungen.

6.2.3 Prüf- und Warnpflicht

6.2.3.1 Der AN hat die Pflicht, die ihm vom AG

1) zur Verfügung gestellten Ausführungsunterlagen,

2) erteilten Anweisungen,

3) beigestellten Materialien und

4) beigestellten Vorleistungen

so bald wie möglich zu prüfen und die auf Grund der ihm zumutbaren Fachkenntnis bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbaren Mängel und begründeten Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

6.2.3.2 Der AN hat sich vor Leistungserbringung vom ordnungsgemäßen Zustand etwa bereits fertig gestellter Leistungen unter Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt zu überzeugen. Erkennbare Mängel, die seiner Meinung nach die geforderten Eigenschaften der von ihm auszuführenden Leistungen ungünstig beeinflussen könnten, sind unverzüglich dem AG schriftlich bekannt zu geben.

6.2.3.3 Mängel, zu deren Feststellung umfangreiche, technisch schwierige oder kostenintensive Untersuchungen oder die Beiziehung von Sonderfachleuten erforderlich sind, gelten nicht als erkennbar im Sinne von 6.2.4.1 und 6.2.4.2. Falls der AN annehmen muss, dass dem AG die Umstände, die zum Entfall dieser Untersuchungen führen, nicht bekannt sein müssen, hat er hiervon den AG unverzüglich schriftlich zu verständigen.

6.2.3.4 Innerhalb einer zumutbaren Frist hat der AN im Rahmen seiner fachlichen Möglichkeiten Hinweise oder Vorschläge zur Behebung oder Verbesserung zu machen. Der AG hat seine Entscheidung rechtzeitig bekannt zu geben.

6.2.3.5 Unterlässt der AN die Mitteilung oder trifft der AG keine Entscheidung, haftet jeder für die Folgen seiner Unterlassung. Trägt der AG den begründeten Bedenken nicht Rechnung und treten Schäden auf, die auf die aufgezeigten Mängel zurückzuführen sind, ist der AN für diese Schäden von seiner Haftung und Gewährleistung befreit.

6.2.4 Zusammenwirken im Baustellenbereich

6.2.4.1 Der AG ist verpflichtet, für das ordnungsgemäße Zusammenwirken seiner AN zu sorgen und insbesondere ihren Einsatz zu koordinieren. Sind mehrere AN im Baustellenbereich beschäftigt, haben diese eine gegenseitige Behinderung möglichst zu vermeiden und um eine Abstimmung ihrer Tätigkeiten bemüht zu sein. Ist die Abstimmung unzureichend oder kommt ein Einvernehmen zwischen den AN nicht zustande, ist der AG rechtzeitig darauf hinzuweisen. An Nahtstellen, das sind jene Stellen, an denen die Arbeiten zweier oder mehrerer Unternehmen zusammenstoßen oder übergreifen, sind die AN unter Einbeziehung des AG verpflichtet, sämtliche koordinierenden Maßnahmen gemeinsam im Voraus festzulegen und zu kontrollieren.Können Leistungen des AN zu Schäden bei angrenzenden Objekten führen, ist der AN verpflichtet, auf seine Kosten vor Leistungsbeginn und nach Abschluss jener Arbeiten, die zu Schäden an angrenzenden Objekten führen können, eine Beweissicherung vornehmen zu lassen. Auf Verlangen des AG ist stattdessen eine gemeinsame Beweissicherung in geeigneter Form vor und/oder nach Abschluss der Arbeiten durchzuführen.

6.2.4.2 Der AN hat für das ordnungsgemäße Zusammenwirken seiner Lieferanten und Subunternehmer zu sorgen.

6.2.4.3 Der AN hat den vom AG gemäß BauKG bestellten Planungs- und Baustellenkoordinatoren Zutritt zur Baustelle zu ermöglichen. Ferner hat der AN den Koordinatoren alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

6.2.5 Überwachung

6.2.5.1 Der AG ist berechtigt, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung am Erfüllungsort zu überprüfen. Der AN hat dafür zu sorgen, dass dies auch hinsichtlich seiner Subunternehmer ermöglicht wird.

6.2.5.2 Der AN hat die Ausführungsunterlagen auf Verlangen dem AG zur Einsicht vorzulegen, insoweit dadurch keine Produktions- oder Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Dem AG dennoch bekannt gewordene Produktions- oder Geschäftsgeheimnisse sind vertraulich zu behandeln.

6.2.5.3 Der AG hat Bedenken gegen die vorgelegten Ausführungsunterlagen und bei der Überprüfung wahrgenommene Mängel dem AN unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

6.2.5.4 Der AN wird durch die Überwachungstätigkeit des AG nicht der Verantwortung für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung sowie seiner Warnpflicht enthoben.

6.2.5.5 Ist eine Überprüfung von Leistungen im Betrieb des AN oder seiner Subunternehmer vereinbart, ist sie vorher anzumelden, es sei denn, dass die Art der Leistung eine unvermutete Überprüfung erforderlich macht.

6.2.6 Dokumentation

6.2.6.1 Allgemeines

Vorkommnisse (Tatsachen, Anordnungen und getroffene Maßnahmen), welche die Ausführung der Leistung oder deren Abrechnung wesentlich beeinflussen sowie Feststellungen, die zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr getroffen werden können, sind vom AN nachweislich festzuhalten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, an einer gemeinsamen Dokumentation mitzuwirken. Die Dokumentation allein stellt kein Anerkenntnis einer Forderung dar.

Wenn Protokolle von Baubesprechungen verfasst werden, werden diese von der örtlichen Bauaufsicht an die betroffenen AN versandt und ersetzen einen diesbezüglichen Schriftverkehr. Nimmt der AN einen auch ihn betreffenden Baubesprechungstermin nicht wahr, so ist der Protokollinhalt dennoch verbindlich. Von einem Vertragspartner ausnahmsweise allein vorgenommene Dokumentationen sind dem anderen ehestens nachweislich zu übergeben. Diese gelten vom Vertragspartner als bestätigt, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Übergabe schriftlich Einspruch erhoben hat. Im Falle eines Einspruches ist umgehend eine einvernehmliche Klarstellung der beeinspruchten Dokumentationen anzustreben.

Jeder Vertragspartner trägt grundsätzlich seine Kosten der vertragsgemäßen Dokumentation.

6.2.6.2 Baubuch und Bautagesberichte

Die Dokumentation kann in einem Baubuch oder in Bautagesberichten erfolgen.

6.2.6.2.1 Führung des Baubuches

Führt der AG ein Baubuch zur Eintragung aller für die Vertragsabwicklung wichtigen Vorkommnisse, ist dem AN die Einsicht in dasselbe auf der Baustelle in der Regel an jedem Arbeitstag, zumindest jedoch einmal wöchentlich, zu ermöglichen. Der AN ist berechtigt, auch seinerseits Eintragungen über wichtige Vorkommnisse in das Baubuch vorzunehmen.

Die eingetragenen Vorkommnisse gelten als vom Vertragspartner bestätigt, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag, an dem er von der Eintragung Kenntnis erlangen konnte, schriftlich Einspruch erhoben hat. Im Falle eines Einspruches ist umgehend eine einvernehmliche Klarstellung der beeinspruchten Eintragungen anzustreben.

6.2.6.2.2 Führung der Bautagesberichte

Der AN hat die Bautagesberichte zu führen und diese dem AG über Aufforderung, mindestens jedoch einmal wöchentlich, vorzulegen. Der AG ist berechtigt, auch seinerseits Eintragungen in die Bautagesberichte vorzunehmen.

Die eingetragenen Vorkommnisse gelten als vom Vertragspartner bestätigt, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Übergabe schriftlich Einspruch erhoben hat. Im Falle eines Einspruches ist umgehend eine einvernehmliche Klarstellung der beeinspruchten Eintragungen anzustreben.

Im Bautagesbericht werden alle wichtigen, die vertragliche Leistung betreffenden Tatsachen wie Wetterverhältnisse, Arbeiter- und Gerätestand, Materiallieferungen, Leistungsfortschritt, Güte- und Funktionsprüfungen, Regieleistungen sowie alle sonstigen Umstände fortlaufend festgehalten.

6.2.7 Regelung zur Leistungserbringung im Einzelnen

6.2.7.1 Arbeitsplätze, Zufahrtswege, Versorgung

Arbeitsplätze, Lagerungsmöglichkeiten, Zufahrtswege, Gleisanschlüsse u. dgl., die zur Erfüllung des Auftrages im Baustellenbereich erforderlich sind, sind vom AG im üblichen Rahmen unentgeltlich beizustellen, sofern die Bestimmungen für den Einzelfall nichts anderes vorsehen. Das Gleiche gilt für Wasser-, Strom- und Gasanschlüsse. Benötigt der AN darüber hinaus Grundflächen, hat er diese selbst zu besorgen. Die Kosten für diese Grundbenutzung werden nicht gesondert vergütet.

6.2.7.2 Einbauten

6.2.7.2.1 Der AG ist verpflichtet, spätestens vor Beginn der Leistung dem AN das Vorhandensein allfälliger Einbauten bekannt zu geben, sofern dies nicht bereits in der Ausschreibung erfolgt ist.

6.2.7.2.2 Der AN hat die genaue Lage der bekannt gegebenen Einbauten und vorhandene Ver- und Entsorgungsleitungen in Bauwerken zu erheben, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu prüfen und wegen der Maßnahmen zum Schutz der Einbauten und Leitungen oder in Bezug auf deren allfällige Verlegung mit den zuständigen Stellen das Einvernehmen herzustellen sowie deren Vorschreibungen zu beachten.

6.2.7.2.3 Der AN hat den AG gegen allfällige Schadenersatzansprüche Dritter schadlos zu halten, außer mit dem Vorhandensein von Einbauten musste nicht gerechnet werden.

6.2.7.3 Baustellensicherung

Dem AN obliegt die vorschriftsmäßige Kennzeichnung oder Abschrankung einschließlich der Beleuchtung und die Beistellung des hiefür erforderlichen Personals und der erforderlichen Geräte, soweit von der vertraglichen Leistung Gefahren ausgehen können.

6.2.7.4 Benutzung von Straßen und Wegen

Der AN hat sich erforderlichenfalls bezüglich der Benutzung von Straßen und Wegen, die nicht dem öffentlichen Verkehr (Gemeingebrauch) offen stehen, für Bautransporte mit dem jeweiligen Straßenerhalter oder Eigentümer ins Einvernehmen zu setzen und allfällige Kosten zu tragen.

Diesbezüglich sowie hinsichtlich der vom AN zu vertretenden Schäden, welche anderen Straßenbenutzern erwachsen, hat der AN den AG gegenüber deren Ansprüchen schadlos zu halten.

6.2.7.5 Absteckung, Grenzsteine und Festpunkte

Der AG hat dem AN die Hauptpunkte der Absteckung samt Kennzeichnung zu übergeben. Der AN hat die übergebenen Hauptpunkte zu sichern und diese Sicherung bis zur Übernahme seiner Leistungen zu erhalten.

Der AN hat vor Beginn der Arbeiten die den technischen Gegebenheiten entsprechende und für seine Leistungen erforderliche Absteckung vorzunehmen. Er trägt für die richtige Lage und Höhe die Verantwortung.

Werden Teile von Leistungen nicht vom AN ausgeführt, sind die Hauptpunkte der Absteckung und deren Sicherung sowie die Höhenpunkte vom AN im Beisein eines Vertreters des AG an die mit der Durchführung nachfolgender Arbeiten oder anderer Teile der Leistungen beauftragten Unternehmungen oder, wenn diese Arbeiten noch nicht in Auftrag gegeben sind, an den AG zu übergeben.

Grenzsteine und sonstige Festpunkte im Bereich der Baustelle dürfen nur nach vorheriger Erlaubnis des AG und nur dann beseitigt werden, wenn diese durch genaue Einmessung gesichert sind.

6.3 Vergütung

6.3.1 Festpreise und veränderliche Preise

6.3.1.1 Sofern aus dem Vertrag nicht erkennbar ist, ob Festpreise oder veränderliche Preise vereinbart sind, gelten

1) Leistungen, die nach dem Vertrag innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Angebotsfrist zu beenden sind, als zu Festpreisen abgeschlossen,

2) Leistungen auch dann als zu Festpreisen abgeschlossen, wenn im Vertrag keine Leistungsfrist vereinbart ist und die Leistungen innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Angebotsfrist beendet werden,

3) alle übrigen Leistungen als zu veränderlichen Preisen abgeschlossen.

Ist keine Angebotsfrist vorgesehen, beginnt die in 1) und 2) angegebene Frist mit dem Datum des Angebotes zu laufen.

6.3.1.2 Wird bei Verträgen mit Festpreisen die vertraglich festgelegte Leistungsfrist aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, überschritten, sind jene Teile der Leistung, die deshalb erst nach Ablauf der Frist erbracht werden, nach veränderlichen Preisen abzurechnen. Kann aus den Vertragsbestandteilen keine sachlich zutreffende Preisbasis für die Umrechnung ermittelt werden, so ist die Mitte des Zeitraumes zwischen dem Ende der Angebotsfrist und dem vertraglichen Fertigstellungstermin als solche anzusetzen. Ist keine Angebotsfrist festgelegt, tritt an ihre Stelle das Datum des Angebotes.

6.3.1.3 Werden die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Umsatzsteuer während der Laufzeit eines Vertrages geändert, ist die Umsatzsteuer – unabhängig davon, ob Festpreise oder veränderliche Preise vereinbart sind – in der sich hieraus ergebenden Höhe zu vergüten.

6.3.2 Berichtigung von Preisaufgliederungen

Bestehen zwischen den vereinbarten Preisen (Einheits- oder Pauschalpreisen) und ihren Preisaufgliederungen (Lohn und Sonstiges) Abweichungen, sind die Preisaufgliederungen im Zweifel nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Preisanteile zu berichtigen. Bestehen zwischen den vereinbarten Preisen und vorliegenden Preisermittlungen (z. B. Kalkulationsformblätter gemäß ÖNORM B 2061) Abweichungen, gelten die vereinbarten Preise.

6.4 Regieleistungen

6.4.1 Regieleistungen sind nur dann anzuordnen, wenn für erforderliche Leistungen keine zutreffenden Leistungspositionen vorhanden sind. Leistungen werden nur dann zu den vereinbarten Regiepreisen und/oder. zu den gleichen Konditionen des Hauptauftrages vergütet, wenn vom AG ihre Durchführung in Regie angeordnet oder ihrer Durchführung in Regie vom AG zugestimmt wurde.

6.4.2 Vor Inangriffnahme der Regieleistungen sind

1) Art und Umfang der Regieleistungen sowie

2) Anzahl und Beschäftigungsgruppen der für die Durchführung der Leistungen erforderlichen Arbeitskräfte und

3) Umstände, die zu Aufzahlungen für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, Schichtarbeit und Erschwernisse sowie Aufwendungen für Ersatzruhezeiten führen können, einvernehmlich festzulegen.

6.4.3 Der AN hat über alle Regieleistungen täglich Aufzeichnungen zu führen und diese über Anfordern des AG zu übergeben. Der Aufsichtsanteil bei Regiearbeiten darf maximal ein Fünfzehntel der insgesamt verrechneten Regiestunden netto betragen.

6.4.4 Werden zur Erbringung von Regieleistungen Geräte erforderlich, sind vornehmlich solche Geräte zu vereinbaren, die auf der Baustelle vorgehalten werden.

6.5 Verzug

6.5.1 Allgemeines

Verzug liegt vor, wenn eine Leistung nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erbracht wird. Gerät ein Vertragspartner in Verzug, kann der andere entweder auf vertragsgemäßer Erfüllung des Vertrages bestehen oder unter schriftlicher Festsetzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag für den Fall erklären, dass die vertragsgemäße Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erbracht wird.

Ist aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, z. B. im Falle von unzureichender Beistellung von Arbeitskräften, Materialien oder Geräten durch den AN, die Einhaltung der vereinbarten Zwischentermine und der Endtermin gefährdet, kann der AG vom AN die Vorlage eines diesbezüglichen Leistungsplanes zur Einhaltung angemessener Zwischentermine auch dann verlangen, wenn dies vorher nicht ausdrücklich vereinbart worden ist.

Wird die Notwendigkeit einer Fristerstreckung für den AN erkennbar, so hat er den AG unverzüglich jedoch längstens binnen 3 Tagen davon nachweislich davon in Kenntnis zu setzen und zugleich geeignete Maßnahmen zur Geringhaltung des Leistungsverzuges anzubieten. Der AN hat über die Notwendigkeit und den Umfang der Verlängerung einer Ausführungsfrist den Nachweis zu führen. Hat der AN die Fristerstreckung zu vertreten, so haftet er dem AG für jeden sich daraus ergebenden Schaden. In diesem Fall gebührt dem AN kein gesondertes Entgelt.

6.5.2 Vertragsstrafe

6.5.2.1 Anspruch auf Leistung der Vertragsstrafe

Der Anspruch des AG auf Leistung einer vereinbarten Vertragsstrafe durch den AN entsteht, sobald der AN mit den vereinbarten Zwischenterminen und/oder Endterminen in Verzug gerät und nicht nachweisen kann, dass er oder seine Erfüllungsgehilfen den Verzug nicht verschuldet haben; der Nachweis eines Schadens ist nicht erforderlich. Bei einvernehmlicher Verlängerung der Leistungsfrist bleiben die Vertragsstrafen für die an Stelle der alten Termine tretenden vereinbarten neuen Termine aufrecht. Die neuen pönalisierten Termine sind ausdrücklich als solche festzuhalten.

6.5.2.2 Berechnung der Vertragsstrafe

Wenn nicht anders vereinbart, beträgt die Pönale 0,5% der Brutto-Auftragssumme pro Kalendertag. Vertragsstrafen sind im Regelfall nach Kalendertagen zu berechnen. Ist die Vertragsstrafe nach Tagen festgesetzt, zählt jeder begonnene Kalendertag; ist sie nach Wochen oder Monaten festgesetzt, gilt bei der Berechnung von Bruchteilen ein Kalendertag als ein Siebentel (1/7) einer Woche oder als ein Dreißigstel (1/30) eines Monates. Soweit nicht anders im Vertrag vereinbart, ist die Vertragsstrafe mit höchstens 10 % der Brutto-Auftragssumme begrenzt.

Die Vertragsstrafe vermindert den Gesamtpreis (das Entgelt).

6.5.2.3 Teilverzug

Bei Erfüllung einer Gesamtleistung in Teilleistungen ist die Vertragsstrafe nur für jene Teilleistungen zu berechnen, mit denen der AN in Verzug ist.

7 Leistungsabweichung und ihre Folgen

7.1 Allgemeines

Der AG behält sich das Recht vor, ohne Angabe von Gründen den Leistungsumfang zu verkleinern, die Bauausführung zeitweise stillzulegen, einzelne Positionen oder Teile des Leistungsverzeichnisses mengenmäßig zu verändern oder nicht auszuführen, ohne dass der AN daraus Ansprüche wegen Schadenersatz und/oder Verdienstentgang stellen oder vom Vertrag zurücktreten kann. Mit dem vereinbarten Entgelt ist das Erreichen des Leistungszieles abgegolten.

Droht eine Störung der Leistungserbringung (z. B. Behinderung) oder ist eine solche eingetreten, hat jeder Vertragspartner alles Zumutbare aufzuwenden, um eine solche zu vermeiden oder deren Folgen so weit als möglich abzuwehren, sofern daraus keine Mehrkosten entstehen.

Die in Folge einer Leistungsabweichung erforderlichen Anpassungen (z. B. der Leistungsfrist, des Entgelts) sind in Fortschreibung des bestehenden Vertrages ehestens durchzuführen.

7.2 Mitteilungspflichten

7.2.1 Ordnet der AG eine Leistungsänderung an, ist der Anspruch auf Anpassung der Leistungsfrist

und/oder des Entgeltes vor Ausführung der Leistung dem Grunde nach nachweislich anzumelden.

7.2.2 Erkennt ein Vertragspartner, dass eine Störung der Leistungserbringung (z. B. Behinderung) droht, hat er dies dem Vertragspartner ehestens mitzuteilen sowie die bei zumutbarer Sorgfalt erkennbaren Auswirkungen auf den Leistungsumfang darzustellen. Sobald ein Vertragspartner erkennt, dass die Störung der Leistungserbringung weggefallen ist, hat er dies dem Vertragspartner ehestens mitzuteilen. Von der Wiederaufnahme der ungestörten Leistungserbringung hat der AN den AG ehestens zu verständigen. Liegt eine Störung der Leistungserbringung vor, ist ein Anspruch auf Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgeltes dem Grunde nach ehestens nachweislich anzumelden.

7.2.3 Forderungen auf Grund von Leistungsabweichungen sind in prüffähiger Form der Höhe nach ehestens zur Prüfung vorzulegen; fehlende Unterlagen sind im Zuge dieser Prüfung ehestens anzufordern und vorzulegen; das nachvollziehbare Ergebnis der Prüfung ist dem Vertragspartner ehestens bekannt zu geben.

7.3 Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgelts

7.3.1 Voraussetzungen

Bei Leistungsabweichungen besteht ein Anspruch des AN auf Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgelts, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

1) Der AN hat die Forderung auf Vertragsanpassung angemeldet.

2) Der AN hat eine MKF (Zusatzangebot) in prüffähiger Form vorgelegt.

3) Die Leistungsabweichung hat eine Änderung des Leitungsentgeltes von mehr als 10% der Brutto-Auftragssumme zur Folge, wenn die Leistung mit einem Pauschalpreis beauftragt wurde.

7.3.2 Ermittlung

Ist mit einer Leistungsabweichung eine Verzögerung oder Beschleunigung der Ausführung verbunden, ist die Leistungsfrist entsprechend anzupassen, wobei auch die Folgen (z. B. Ausfall-Folgezeiten) und jahreszeitliche Umstände zu berücksichtigen sind.

Die Ermittlung der neuen Preise hat auf Preisbasis des Vertrages und – soweit möglich – unter sachgerechter Herleitung von Preiskomponenten (Preisgrundlagen des Angebotes) sowie Mengen- und Leistungsansätzen vergleichbarer Positionen des Vertrages zu erfolgen.

Unabhängig von einer Beauftragung zu Pauschalpreisen oder nach tatsächlichem Aufwand entsteht ein Anspruch auf Änderung der zugrundeliegenden Kalkulationsbasis der Einheitspreise laut Angebot für den AN als auch für den AG dann, wenn sich durch die Leistungsabweichung der Leistungsumfang einer Teilleistung und/oder der Gesamtleistung um mehr als 25 Prozent nach oben oder unten verändert.

Bei fehlender Aufgliederung der Einheitspreise sind die Anteile für Lohn und Material im Verhältnis 60% : 40% anzusetzen

7.4 Außerhalb des Leistungsumfangs erbrachte Leistungen

7.4.1 Leistungen, die nicht im Leistungsumfang enthalten sind und durch eine Störung der Leistungserbringung erforderlich werden, dürfen nach Erkennbarkeit, ausgenommen bei Gefahr im Verzug, ohne schriftliche Zustimmung des AG nicht aus- oder fortgeführt werden.

Für Leistungen, die der AN ohne Beauftragung erbracht hat und welche der AG nachträglich anerkannt hat, gebührt ein Entgelt im Umfang des Anerkenntnisses und auf Basis der ursprünglich beauftragten Preise und Konditionen des Hauptauftrages.

Davon ausgenommen gilt, dass der AN nach Erkennen einer Störung der Leistungserbringung jedenfalls die mit dem AG einvernehmlich vor Ort als technisch erforderlich bestimmte Leistung zu erbringen hat. Der AG hat seine Entscheidung rechtzeitig bekannt zu geben. Trifft der AG keine Entscheidung, haftet er für die Folgen seiner Unterlassung. Der AN hat bei Wegfall der Störung der Leistungserbringung die Ausführung der Leistung ohne besondere Aufforderung unverzüglich wieder aufzunehmen.

7.4.2 Alle Leistungen, die der AN ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt hat, werden nur dann vergütet, wenn der AG sie nachträglich anerkennt. Ist dies nicht der Fall, sind diese Leistungen vom AN auf Verlangen des AG innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, widrigenfalls dies auf Kosten des AN geschehen kann.

7.4.3 Waren Leistungen zur Erreichung des Leistungszieles oder aus Gründen der Schadensminderung notwendig und konnte die Zustimmung des AG wegen Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig eingeholt werden, ist dem AG hiervon ehestens Mitteilung zu machen. Der AG hat solche Leistungen anzuerkennen und zu vergüten.

7.5 Nachtragsangebote

Wird nachträglich eine Leistungsabweichung vereinbart ist der AN verpflichtet, dem AG ein schriftliches Nachtragsangebot vorzulegen und die Angebotsannahme des AG vor Leistungsbeginn einzuholen. Die Kalkulationsbasis für Nachtragsangebote sind ausnahmslos die ursprünglich beauftragten Preise und die Konditionen des Hauptauftrages.

8 Rechnungslegung, Zahlung, Sicherstellungen

8.1 Abrechnungsgrundlagen

Alle vertragsgemäß erbrachten Leistungen sind zu den vereinbarten Preisen abzurechnen:

1) bei Einheitspreisen nach den Mengen der erbrachten Leistungen;

2) bei Pauschalpreisen nach dem vereinbarten Leistungsumfang;

3) bei Regiepreisen nach dem tatsächlichen Aufwand.

8.2 Mengenberechnung

8.2.1 Allgemeines

Die Mengen werden nach den diesbezüglichen Vereinbarungen oder nach den einschlägigen ÖNORMEN berechnet. Im Zweifel gilt eine Abrechnung nach Planmaß als vereinbart.

Die Prüfung der Mengen und Rechnungsbeträge muss auch auf manuelle Weise möglich sein, d. h. es müssen vom AN alle für die Nachvollziehbarkeit der Mengenermittlung erforderlichen Informationen aufgelistet werden.

8.2.2 Mengenermittlung nach Planmaß

Die Mengenermittlung nach Planmaß hat auf Basis des für die Ausführung der jeweiligen Leistung gültigen Planstandes zu erfolgen.

8.2.3 Mengenermittlung nach Aufmaß

8.2.3.1 Sind für Abrechnungen Aufmaßfeststellungen notwendig, sind diese dem Fortgang der Leistung entsprechend gemeinsam vorzunehmen.

8.2.3.2 Für Leistungen, deren genaues Aufmaß nach Weiterführung der Arbeiten nicht mehr oder nur schwer feststellbar ist, hat der AN rechtzeitig die gemeinsame Feststellung zu beantragen.

8.2.3.3 Aufmaße, die aus triftigen Gründen nur von einem der beiden Vertragspartner festgestellt wurden, sind dem anderen ehestens schriftlich mitzuteilen. Sie gelten als von diesem anerkannt, wenn er nicht innerhalb von 2 Wochen ab Erhalt der Mitteilung schriftlich dagegen Einspruch erhoben hat. Dies gilt auch für Regiebestätigungen.

8.2.4 Abrechnung der Regieleistungen

8.2.4.1 Allgemeines

8.2.4.1.1 Regieleistungen werden nach der anerkannten Art und dem anerkannten Ausmaß abgerechnet, nämlich nach:

1) Arbeitsstunden für Lohnempfänger;

2) Arbeitsstunden für Gehaltsempfänger;

3) Aufzahlungen für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, Schichtarbeit und Erschwernisse sowie Aufwendungen für Ersatzruhezeiten;

4) Material, Hilfsmaterial sowie – bei verhältnismäßig größeren Mengen – auch Nebenmaterial;

5) Gerätebeistellung und Betriebsstoffen;

6) Fremdleistungen;

7) sonstigen Kosten.

Die mit den Regieleistungen im Zusammenhang stehenden sonstigen Leistungen, z. B. Lade- und Transportleistungen, ferner das Einrichten und Räumen der Baustelle, die erforderliche Aufsichtstätigkeit sowie die Leistungen der in unmittelbarem Zusammenhang damit tätigen Angestellten des AN (z. B. Polier) werden ebenfalls nach der anerkannten Art und dem anerkannten Ausmaß abgerechnet, soweit diese sonstigen Leistungen nicht als Baustellen-Gemeinkosten gesondert vergütet werden.

8.2.4.2 Regieleistungen von Lohnempfängern und Gehaltsempfängern

Die Abrechnung erfolgt nach den vereinbarten Preisen für die Arbeitsstunde in der jeweiligen Beschäftigungsgruppe.

Unabhängig von der Beschäftigungsgruppe der eingesetzten Arbeitnehmer ist für die Abrechnung nur der Regiestundenpreis derjenigen Beschäftigungsgruppe maßgeblich, welcher der erbrachten Regieleistung entspricht, es sei denn, dass keine oder nicht genügend Arbeitnehmer dieser Beschäftigungsgruppe verfügbar sind und der AG der Verwendung von Arbeitskräften einer anderen Beschäftigungsgruppe zugestimmt hat.

Andere Lohnbestandteile, Zulagen gemäß Kollektivvertrag, überkollektivvertragliche Mehrlöhne sowie Nebenmaterialien sind im Regiestundenpreis enthalten. Die Leistungen des Aufsichtspersonals, Aufzahlungen für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, für Schichtarbeit und Erschwernisse sowie Aufwendungen für Ersatzruhezeiten sind nach den hiefür vereinbarten Preisen abzurechnen.

8.2.4.3 Abrechnung der Materialien und Betriebsstoffe

Die Abrechnung anderer Materialien oder Massen als solcher,die durch den Vertrag oder nachträgliche schriftliche Festlegung durch den AG vereinbart waren,ist ausgeschlossen.

8.2.4.3.1 Material und Hilfsmaterial

Die Menge der abzurechnenden Materialien und Hilfsmaterialien ist auf Grund der bestätigten Mengennachweise, z. B. Lieferscheine, Frachtbriefe, auf der Baustelle (am Erfüllungsort) festzustellen.

Die Abrechnung erfolgt nach den vereinbarten Preisen. Sind keine Preise vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Grund von vorzulegenden Rechnungen zuzüglich des vereinbarten Gesamtzuschlages. Die bei der Manipulation anfallenden Kosten sind den Kostenarten entsprechend abzurechnen (z. B. Ladezeiten, Betriebsstoffe).

8.2.4.3.2 Betriebsstoffe

Die Abrechnung erfolgt, soweit die Kosten der Betriebsstoffe nicht in die Stundenpreise für die Beistellung von Geräten einzubeziehen waren, nach dem Aufwand wie bei den Materialien und Hilfsmaterialien zuzüglich des vereinbarten Gesamtzuschlages.

8.2.4.4 Abrechnung der Beistellung von Geräten

8.2.4.4.1 Erfolgt die Abrechnung nach Stundenpreisen für die Arbeitszeit des Gerätes, sind die Kosten der Beistellung von Geräten, der Löhne für die Bedienung, der Betriebsstoffe und der Verschleißteile inklusive der darauf entfallenden Gesamtzuschläge gemäß ÖNORM B 2061 mit diesen Preisen abgegolten.

8.2.4.4.2 In allen anderen Fällen erfolgt die Abrechnung nach den vereinbarten Preisen für Beistellung von Geräten, einschließlich der anteiligen Instandhaltungs-(Reparatur-)kosten, für die Vorhaltezeiten und für Stillliegezeiten; die Abrechnung der Kosten der Löhne für die Bedienung und der Kosten der Betriebsstoffe zuzüglich der darauf entfallenden Zuschlagsätze erfolgt gesondert.

8.2.4.4.3 Für den An- und Abtransport der Geräte sowie für Montage und Demontage sind keine gesonderten Kosten zu verrechnen, es sei denn, dass diese nur für Regieleistungen angefallen sind.

8.2.4.5 Abrechnung der Fremdleistungen

Die Abrechnung erfolgt entweder

1) nach den vereinbarten Preisen oder, falls solche nicht vereinbart wurden,

2) nach den vorgelegten Rechnungen zuzüglich des vereinbarten Gesamtzuschlages gemäß ÖNORM B 2061.

8.2.4.6 Abrechnung der sonstigen Kosten

Die Abrechnung der Kosten für Wasser-, Strom- oder Gasverbrauch, für Flurentschädigungen, Mieten, Pachten, Prüfungen, für besondere Versicherungen u. dgl. erfolgt auf Grund von vorzulegenden Rechnungen oder Kostennachweisen zuzüglich des vereinbarten Gesamtzuschlages gemäß ÖNORM B 2061.

8.3 Rechnungslegung

8.3.1 Allgemeines

8.3.1.1 Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

8.3.1.2 Rechnungen sind in einer Form zu erstellen, die eine Prüfung mit zumutbarem Aufwand ermöglicht. In den Rechnungen müssen der Name und die Anschrift des AG und des AN sowie der Zeitraum, über den sich die Leistungserbringung erstreckt, angegeben sein. Die Leistungen sind kurz zu bezeichnen und – ausgenommen bei Pauschalabrechnungen – in der Reihenfolge der Positionen des Leistungsverzeichnisses anzuführen. Die zur Prüfung notwendigen Unterlagen (Mengenberechnungen, Abrechnungspläne, Preisumrechnungen, Zeichnungen, Lieferscheine, Stundennachweise, Leistungsberichte u. dgl.) sind beizulegen.

8.3.1.3 In jeder Rechnung ist der betreffende Auftrag entsprechend den Vorgaben des AG zu bezeichnen. Jede Rechnung hat nachstehende Angaben zu enthalten: die exakte Bezeichnung (Firma) und Anschrift des AG, das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende einmalig vergebene Rechnungsnummer, den Leistungszeitraum. Bei Vorliegen einer Umsatzsteuerpflicht zusätzlich: den anzuwendenden Steuersatz, den Steuerbetrag und die UID-Nummer des AG und des AN.

8.3.1.4 Sind bei Verträgen, bei denen Leistungen nach Einheits- oder Pauschalpreisen abzurechnen sind, auch Regieleistungen angefallen, sind diese gesondert auszuweisen.

8.3.2 Teil- oder Abschlagsrechnungen, Zahlungsplan

8.3.2.1 Der AN ist berechtigt, während der Ausführung entsprechend einem mit dem AG vereinbarten Zahlungsplan und den erbrachten und vom AG bestätigten Leistungen, wozu auch auftragsspezifische Vorfertigungen (z. B. Werkstättenleistungen) des AN zählen, mittels Abschlagsrechnungen Abschlagszahlungen (Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer) zu verlangen.

8.3.2.2 Abschlagsrechnungen sind fortlaufend zu nummerieren.

8.3.2.3 Jede Abschlagsrechnung ist kumulierend abzufassen und hat den allgemeinen Anforderungen gemäß 8.3.1 zu entsprechen.

8.3.2.4 Entscheidungen über die Ansätze und Mengen der Schlussrechnung werden durch die Abschlagszahlungen nicht vorweggenommen.

8.3.3 Schlussrechnung

Die Gesamtleistung ist in der Schlussrechnung, die als solche zu bezeichnen ist entsprechend Pkt. 8.3.1.3 abzurechnen. Etwaige Abschlagsrechnungen und -zahlungen sowie Haftungsrücklass, Vertragsstrafe, Prämie, vereinbarte Einbehalte, Nachlässe und der Skonto udgl. sind anzuführen.

8.3.4 Teilschlussrechnungen

Über vereinbarte Teilleistungen können Teilschlussrechnungen gelegt werden. Sie sind wie Schlussrechnungen zu behandeln.

8.3.5 Vorlage von Rechnungen

8.3.5.1 Teil- oder Abschlagsrechnungen sind in keinen kürzeren Abständen als ein Monat oder zu den jeweils vereinbarten Zeitpunkten vorzulegen.

8.3.5.2 Schluss- und Teilschlussrechnungen sind spätestens zwei Monate nach der vertragsgemäßen

Übergabe/Übernahme des Gewerkes vorzulegen, sofern im Vertrag keine andere Frist vereinbart wurde.

8.3.6 Mangelhafte Rechnungslegung

8.3.6.1 Ist eine Rechnung so mangelhaft, dass der AG sie weder prüfen noch berichtigen kann, ist sie dem AN binnen 14 Tagen zur Verbesserung zurückzustellen und von diesem binnen 14 Tagen neu vorzulegen.

8.3.6.2 Fehlen nur einzelne Unterlagen und ist die Rechnung innerhalb der Zahlungsfrist uneingeschränkt prüfbar, wird der AG den AN sofort nach Feststellung der Unvollständigkeit der Unterlagen auffordern, die fehlenden Unterlagen innerhalb angemessener Frist nachzubringen.

8.3.7 Verzug bei Schlussrechnungslegung

Unterlässt es der AN, innerhalb der sich aus 8.3.5.2 ergebenden Frist eine überprüfbare Schluss- oder Teilschlussrechnung vorzulegen und hält er eine ihm gestellte Nachfrist nicht ein, ist der AG berechtigt, selbst eine Abrechnung aufzustellen oder aufstellen zu lassen. Hiefür kann er eine angemessene Vergütung verlangen.

8.3.8 Prüfung von Rechnungen durch den Auftraggeber:

8.3.8.1 Teil- oder Abschlagsrechnungen sowie Regierechnungen, welche nach Ansicht des AG einen nur geringen Prüfaufwand bedingen, werden innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Rechnung geprüft, ansonsten innerhalb von 14 Tagen.

8.3.8.2 Schluss- oder Teilschlussrechnungen werden innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Rechnung geprüft.

8.3.8.3 Die vom AG vorgenommenen Korrekturen gelten seitens des Auftragnehmers als genehmigt, sofern dieser nicht binnen 7 Tagen ab deren Erhalt schriftlichen Einwand erhebt. Den AG trifft für nach Fristablauf geforderte Beträge keine Verpflichtung zur Entgeltzahlung.

8.4 Zahlung

8.4.1 Fälligkeiten

Jeder überprüfte Rechnungsbetrag wird so zur Überweisung gebracht, dass erinnerhalb von 14 Tagen netto, jeweils gerechnet ab Bestätigung der Rechnung durch den AG(Kontrollvermerk), dem Konto des AN wertmäßig gut geschrieben ist.

8.4.1.1 Werden Rechnungen nach 8.3.6.1 zurückgestellt oder der AN zur Verbesserung aufgefordert, beginnt der Fristenlauf für die Fälligkeit erst mit der Vorlage einer neuen Rechnung oder der Verbesserung. In den übrigen Fällen wird die Zahlungsfrist um so viele Tage verlängert, wie aus Gründen, die beim AN liegen, mit der Prüfung der Rechnung ausgesetzt werden musste.

8.4.1.2 Weicht eine Zahlung vom Rechnungsbetrag ab, hat der AG dem AN spätestens bei der Zahlung die Gründe hiefür schriftlich und nachvollziehbar bekannt zu geben.

8.4.1.3 Werden Zahlungen nicht fristgerecht geleistet, gebühren für den offenen Betrag vom Ende der

Zahlungsfrist an, sofern nichts anderes vereinbart ist, Zinsen in der Höhe von 12 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Tag eines Kalenderhalbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend.

8.4.2 Annahme der Zahlung, Vorbehalt

Die Annahme der Schlusszahlung auf Grund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung schließt nachträgliche Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen aus, wenn nicht ein Vorbehalt in der Rechnung enthalten ist oder binnen einem Monat nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben wird. Der Vorbehalt ist schriftlich zu begründen.

Weicht die Schlusszahlung vom Rechnungsbetrag ab, beginnt die Frist von einem Monat frühestens mit schriftlicher Bekanntgabe der nachvollziehbaren Herleitung des Differenzbetrages durch den AG.

8.4.3 Geltendmachung von Nachforderungen und Überzahlungen

Wurde ein Vorbehalt gemäß 8.4.2 erhoben, können die entsprechenden Forderungen noch innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit der Schlusszahlung geltend gemacht werden. Sind Überzahlungen erfolgt, ist die Rückforderung innerhalb von 3 Jahren ab Überzahlung zulässig. Die Verzinsung von Forderungen ist in 8.4.1.4 geregelt.

8.5 Vorläufige Abrechnung und Zahlung bei unvorhergesehener Unterbrechung

Dauert eine unvorhergesehene Unterbrechung bereits 3 Monate und erfolgt kein Rücktritt, sind auf Verlangen eines Vertragspartners die ausgeführten Leistungen nach dem Vertrag, bei Pauschalpreisen im Verhältnis des bisher geleisteten zur entsprechenden Pauschalleistung, abzurechnen und zu bezahlen.

Für begonnene und noch nicht fertig gestellte Teile der Leistung ist, falls den AN kein Verschulden trifft, gegen Sicherstellung ein entsprechender Anteil des Entgelts abzurechnen und zu bezahlen, sofern Kosten in diesem Ausmaß nachgewiesen werden.

8.6 Sicherstellung

8.6.1 Haftungsrücklass

8.6.1.1 Von Teilschluss- oder Schlussrechnungen (Gesamtpreis zuzüglich Umsatzsteuer) ist ein Haftungsrücklass in der Höhe von 5 % des Rechnungsbetrages einzubehalten, soweit er nicht vom AN durch ein Sicherstellungsmittel abgelöst ist.

8.6.1.2 Bei Verträgen ohne Gewährleistungsansprüche ist kein Haftungsrücklass einzubehalten.

8.6.1.3 Der Haftungsrücklass ist, soweit er nicht in Anspruch genommen wurde, spätestens 1 Monat nach Ablauf der Gewährleistungsfrist freizugeben.

8.6.2 Sicherstellungsmittel

Als Sicherstellungsmittel können nach Wahl des AG dienen:

1) bare Sicherstellungsmittel

– Bargeld (eine Verzinsung erfolgt nicht);

– Sparbücher

2) unbare Sicherstellungsmittel

– abstrakte Bankgarantie

– Versicherungen.

8.6.3 Zurückweisung von Sicherstellungen

Angebotene Sicherstellungen können in begründeten Fällen zurückgewiesen werden.

8.6.4 Laufzeit

Unbare Sicherstellungen müssen 1 Monat über das Ende der Sicherstellungsfrist hinaus gültig sein.

9 Übernahme

9.1 Arten der Übernahme

9.1.1 Die Übernahme kann unter Einhaltung einer bestimmten Form (förmliche Übernahme) oder ohne besondere Förmlichkeiten (formlose Übernahme) erfolgen.

9.1.2 Eine förmliche Übernahme hat zu erfolgen, wenn eine solche im Vertrag vorgesehen oder nach der Art der Leistung üblich ist.

9.2 Förmliche Übernahme

9.2.1 Bei einer förmlichen Übernahme hat der AN dem AG die Fertigstellung der Leistung ehestens schriftlich mitzuteilen und ihn zur Übernahme aufzufordern. Der AG bestimmt, wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, im Einvernehmen mit dem AN den Übernahmetermin.

9.2.2 Die Übernahme gilt dann als erfolgt, wenn der AG ohne Angabe von Gründen nach nochmaliger Aufforderung zur Übernahme und Setzung einer Nachfrist die Leistung nicht förmlich übernommen hat.

9.2.3 Der AG hat die Übernahme der Leistung in einer Niederschrift zu erklären. In diese Niederschrift sind ferner aufzunehmen:

1) gerügte, jedenfalls aber auffällige Mängel an der erbrachten Leistung und Fristsetzung für ihre Behebung;

2) Einhaltung oder Überschreitung vertraglich vereinbarter Leistungsfristen;

3) Feststellung von Vertragsstrafen. Diese Feststellung kann vom AG auch gesondert gegenüber dem AN erfolgen.

Die Niederschrift ist von beiden Vertragspartnern zu unterfertigen.

9.2.4 Die Abfassung der Niederschrift über die Übernahme darf auch in Abwesenheit des AN erfolgen, wenn dieser den vereinbarten Termin versäumt. In diesem Falle ist dem AN eine Ausfertigung der Niederschrift unverzüglich nachweislich zuzustellen. Zu den in der Niederschrift getroffenen Feststellungen kann der AN innerhalb von 14 Tagen Stellung nehmen. Unterlässt er eine Stellungnahme, gelten die getroffenen Feststellungen als von ihm anerkannt.

9.3 Formlose Übernahme

9.3.1 Hat keine förmliche Übernahme zu erfolgen, gilt die Übernahme als erfolgt, wenn der AG die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat.

9.3.2 Sind Teile der Leistung bereits vertragsgemäß fertig gestellt und erfolgt durch den AG die bestimmungsgemäße Benutzung derselben bereits vor dem vereinbarten Übernahmetermin, gilt dies als Übernahme.

9.4 Verweigerung der Übernahme

9.4.1 Die Übernahme kann nur dann verweigert werden, wenn die Leistung Mängel aufweist, welche den vereinbarten Gebrauch wesentlich beeinträchtigen oder das Recht auf Wandlung begründen oder wenn die die Leistung betreffenden Unterlagen, deren Übergabe zu diesem Zeitpunkt nach dem Vertrag zu erfolgen hat (z. B. Bedienungsanleitungen und Prüfungsanleitungen, Pläne, Zeichnungen), dem AG nicht übergeben worden sind.

9.4.2 Verweigert der AG die Übernahme der Leistung, hat er dies dem AN unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Der AN hat nach Behebung der berechtigt gerügten Mängel den AG erneut schriftlich zur Übernahme aufzufordern.

9.5 Rechtsfolgen der Übernahme

9.5.1 Mit der Übernahme durch den AG gilt die Leistung als erbracht, geht die Gefahr über und beginnt die Gewährleistungsfrist.

9.5.2 Übernimmt der AG die Leistung trotz Mängel, bedeutet dies keinen Verzicht auf seine Gewährleistungsansprüche; dies gilt aber nicht für nicht gerügte offensichtliche Mängel.

9.6 Übernahme von Teilleistungen

Die vorstehenden Bestimmungen zur Übernahme gelten auch bei der Erfüllung in Teilleistungen.

10 Haftungsbestimmungen

10.1 Gefahrtragung und Kostentragung

10.1.1 Gefahrtragung

Hinsichtlich der Gefahrtragung für die vertraglichen Leistungen gelten, unbeschadet der in 10.4 getroffenen Sonderregelungen, nachstehende Bestimmungen:

Bis zur Übernahme trägt der AN in der Regel die Gefahr für seine Leistungen. Hierunter fallen insbesondere Zerstörung (Untergang), Beschädigung oder Diebstahl. Dies gilt auch für beigestellte Materialien, Bauteile oder sonstige Gegenstände, die der AN vertragsgemäß vom AG oder von anderen AN übernommen hat.

10.1.2 Kostentragung der Wiederherstellung

Die Vergütung von vom AG zu tragenden Wiederherstellungen und Wiederinstandsetzungen an dem zu errichtenden Bauwerk einschließlich Baustraßen, Hilfsschüttungen (auch Aufräumung, Schlammbeseitigung u. dgl.) erfolgt soweit vorhanden nach vereinbarten Einheits- und Regiepreisen.

Eine Haftung für die Beschädigung oder die Zerstörung der Baustelleneinrichtung des AN, von gelagerten Materialien, Fertigteilen u. dgl. sowie von anderen Gegenständen (z. B. Gerüsten), die nicht Bestandteil des zu errichtenden Bauwerks selbst sind, wird vom AG nicht übernommen. Dies gilt auch für die daraus resultierenden Wiederherstellungen und Wiederinstandsetzungen sowie für Um- und Rücklagerung von Materialien und für die Aufräumung auf Lagerplätzen und auf Baustraßen u. dgl.

10.1.3 Schadensfeststellung

Ein Schadensfall ist vom AN ehestens dem AG zu melden und zu dokumentieren. Er hat zudem alle Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die notwendig und/oder sinnvoll sind, um eine unverzügliche Abwicklung durch die Versicherung sicher zu stellen

10.2 Gewährleistung

10.2.1 Umfang

Der AN leistet Gewähr, dass seine Leistungen die im Vertrag bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben, dass sie seiner Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entsprechen und dass sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Vereinbarung gemäß verwendet werden können.

10.2.2 Einschränkung

10.2.2.1 Ist ein Mangel auf vom AG

1) zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen,

2) erteilte Anweisungen,

3) beigestellte Materialien oder

4) beigestellte Vorleistungen anderer AN des AG zurückzuführen, ist der AN von der Gewährleistung

hinsichtlich dieses Mangels dann frei, wenn

  1. a) er im Sinne von 6.2.4 die vorgesehene schriftliche Mitteilung erstattet hat und der AG den vorgebrachten Bedenken nicht Rechnung getragen hat, oder
  1. b) er diese Mängel auch bei Beachtung der pflichtgemäßen Sorgfalt nicht hätte erkennen können.

10.2.2.2 Die Gewährleistung des AN wird durch das Bestehen einer Überwachung seitens des AG gemäß 6.2.6 nicht eingeschränkt.

10.2.3 Geltendmachung von Mängeln

10.2.3.1 Der AG hat dem AN Mängel, die nicht bereits bei der Übernahme gerügt wurden, ehestens nach Bekanntwerden, jedoch innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist schriftlich bekannt zu geben (Mängelrüge).

10.2.3.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Leistungen 3 Jahre.

10.2.3.3 Treten Mängel innerhalb von 6 Monaten ab der Übernahme auf, wird vermutet, dass diese Mängel zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden waren. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.

10.2.3.4 Zur Besichtigung oder Behebung der Mängel hat der AG dem AN zu den vereinbarten Terminen den Zutritt zum Gewährleistungsobjekt zu ermöglichen.

10.2.4 Rechte aus der Gewährleistung

10.2.4.1 Der AG darf wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrages (Wandlung) fordern.

10.2.4.2 Zunächst kann der AG nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den AN, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Ermessen des AG.

10.2.4.3 Die Verbesserung oder der Austausch ist in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den AG zu bewirken, wobei die Art der Sache und der mit ihr verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind.

10.2.4.4 Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich (unbehebbarer Mangel!) oder für den AG untunlich oder für den AN mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, hat der AG das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der AN die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den AG mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des AN liegenden Gründen unzumutbar sind.

10.2.4.5 Wenn zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels eine endgültige Behebung nicht möglich oder für den AG nicht zumutbar ist, kann der AG eine behelfsmäßige Behebung verlangen, der zum geeigneten Zeitpunkt die endgültige folgen muss. In diesem Fall trägt der AN auch die Kosten der vorläufigen Behebung. Durch die behelfsmäßige Behebung tritt eine Hemmung der Gewährleistungsfrist im Sinne von 12.2.5.2 ein.

10.2.5 Unterbrechung und Hemmung der Gewährleistungsfrist

10.2.5.1 Mit dem Tage der erfolgten Behebung eines Mangels beginnen die Fristen gemäß 12.2 für jene Teile der Leistung zu laufen, die an die Stelle der mangelhaften Leistung treten.

10.2.5.2 Wird jedoch durch einen solchen Mangel der vertragsgemäße Gebrauch auch anderer Teile oder der Gesamtleistung verhindert, verlängern sich die Fristen für diese Teile oder für die Gesamtleistung um die Zeit der Verhinderung.

10.2.6 Ende der Gewährleistung

Mit dem Ablauf der Gewährleistungsfrist wird der AN aus dem Titel der Gewährleistung frei.

10.3 Besondere Haftung mehrerer Auftragnehmer

Sind mehrere AN im Baustellenbereich beschäftigt, haften sie für die in der Zeit ihrer Tätigkeit entstandenen Beschädigungen an übernommenen und nicht übernommenen Leistungen sowie am vorhandenen Baubestand (z. B. Schäden an Stiegenstufen, an Verglasungen, durch Ablaufverstopfungen, durch Verunreinigungen), sofern die Urheber dieser Beschädigungen nicht feststellbar sind, anteilsmäßig im Verhältnis ihrer ursprünglichen Auftragssummen je AN bis zu einem Betrag von 0,5 % mindestens jedoch mit 1.000 Euro der jeweiligen ursprünglichen Auftragssumme.

Von den AN festgestellte Beschädigungen sind dem AG unverzüglich mitzuteilen. Der AG hat die gemeldeten Beschädigungen sowie die von ihm selbst festgestellten Beschädigungen hinsichtlich Art, Umfang und Zeitpunkt ihres Bekanntwerdens in geeigneter Weise festzuhalten und die in Betracht kommenden haftpflichtigen AN hiervon ehestens nachweislich in Kenntnis zu setzen. Jedem haftpflichtigen AN steht die Möglichkeit offen, zu beweisen, dass die Beschädigung weder durch ihn noch durch seine Erfüllungsgehilfen verursacht worden sein konnte.